171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 31 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Zusätzliche und eigene Datenerhebungen
Nutzung der Daten
Art. 31 Einwohnerregistergesetz, ERG · Zusätzliche und eigene Datenerhebungen
1. Die Regierung kann für statistische Auswertungen eine Aufstockung der Datenerhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) vorsehen, sofern die Erhebung der Daten aus den Einwohnerregistern nicht ausreicht. Zudem kann sie eigene Datenerhebungen anordnen.
2. Ordnet die Regierung solche Datenerhebungen an, so sind die befragten Personen zur Auskunft verpflichtet.