171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 30c Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 3. Weitere Bestimmungen
Nutzung der Daten
Art. 30c Einwohnerregistergesetz, ERG · 3. Weitere Bestimmungen
1. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt.
2. Die Zugriffe auf Personendaten sind zu protokollieren und zu überprüfen.
3. Die Regierung regelt die Details über technische Standards, organisatorische Mindestvorgaben und die Mitwirkungspflichten der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden.