Art. 30b Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 2. Zweck und Zugriff
Art. 30b Einwohnerregistergesetz, ERG · 2. Zweck und Zugriff
1. Die Daten des zentralen Personen- und Objektregisters dienen dem Kanton und den Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zu statistischen Auswertungen.
2. Die Dienststellen des Kantons erhalten Zugriff auf die Daten, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
3. Die Regierung bezeichnet die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, welche Zugriff auf die Daten erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
4. Die Regierung gewährt Gemeindebehörden Zugriff auf die Daten, die ihr Gebiet betreffen und die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5. Der Zugriff gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
6. Die Regierung regelt den Umfang des Zugriffs der berechtigten Stellen und Behörden sowie die Entschädigung. Sie entzieht die Zugriffsberechtigung bei missbräuchlicher Datenverwendung.