171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 30a Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Datenplattform 1. Personen- und Objektregister
Nutzung der Daten
Art. 30a Einwohnerregistergesetz, ERG · Datenplattform 1. Personen- und Objektregister
1. Der Kanton kann eine Datenplattform betreiben, welche namentlich aus einem zentralen Personen- und einem zentralen Objektregister besteht.
2. Das zentrale Personenregister enthält Daten der kommunalen Einwohnerregister sowie weiterer kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Personenregister.
3. Das zentrale Objektregister enthält Daten der kommunalen, kantonalen und der eidgenössischen Objektregister.
4. Die Daten des zentralen Personen- und Objektregisters können miteinander verknüpft werden.