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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 30 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 4. mit den industriellen Werken

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Art. 30 Einwohnerregistergesetz, ERG · 4. mit den industriellen Werken

1. Die Gemeinde kann den industriellen Werken Daten bekanntgeben, soweit dies dem Betrieb der Infrastruktur auf ihrem Gemeindegebiet dient. Dies kann durch ein Abrufverfahren und gegen Entgelt erfolgen.

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