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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 3 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Einwohnerregistergesetz, ERG · Begriffe

1. Die Bedeutung der Begriffe in diesem Gesetz richtet sich nach den Begriffsbestimmungen im Registerharmonisierungsgesetz und den dazugehörigen Ausführungserlassen. Insbesondere bedeuten

a) Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss;

b) Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhält;

c) Kollektivhaushalt: Alters- und Pflegeheime; Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche; Internate sowie Schüler-, Lehrlings- und Studentenwohnheime; Institutionen für Behinderte; Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich; Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs; Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende; Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen;

d) Industrielle Werke: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Betreiber von Infrastruktur zur Wasser- und Energieversorgung auf dem Gebiet einer Gemeinde.

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