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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 29 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 3. mit dem Kanton

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Art. 29 Einwohnerregistergesetz, ERG · 3. mit dem Kanton

1. Die Gemeinde liefert dem Kanton die Daten ihrer Personen- und Objektregister. Die Regierung regelt die Form und die Periodizität sowie die Entschädigung für Datenlieferungen, welche diejenigen an den Bund übertreffen.

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