171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 29 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 3. mit dem Kanton
Nutzung der Daten
Art. 29 Einwohnerregistergesetz, ERG · 3. mit dem Kanton
1. Die Gemeinde liefert dem Kanton die Daten ihrer Personen- und Objektregister. Die Regierung regelt die Form und die Periodizität sowie die Entschädigung für Datenlieferungen, welche diejenigen an den Bund übertreffen.
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