171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 28 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 2. zwischen den Gemeinden
Nutzung der Daten
Art. 28 Einwohnerregistergesetz, ERG · 2. zwischen den Gemeinden
1. Bei Weg-, Um- und Zuzügen von Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt tauschen die Gemeinden die entsprechenden Daten zwischen ihren Einwohnerregistern direkt über Sedex aus.