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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 28 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 2. zwischen den Gemeinden

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Art. 28 Einwohnerregistergesetz, ERG · 2. zwischen den Gemeinden

1. Bei Weg-, Um- und Zuzügen von Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt tauschen die Gemeinden die entsprechenden Daten zwischen ihren Einwohnerregistern direkt über Sedex aus.

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