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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 27 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Datenaustausch 1. mit dem Bund

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Art. 27 Einwohnerregistergesetz, ERG · Datenaustausch 1. mit dem Bund

1. Die Datenlieferung an den und der Datenaustausch mit dem Bund gemäss übergeordnetem Recht erfolgen elektronisch über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex).

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