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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 26 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Industrielle Werke

Wohnungsnummerierung
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Art. 26 Einwohnerregistergesetz, ERG · Industrielle Werke

1. Die Gemeinde kann den industriellen Werken auf ihrem Gebiet die Verwendung der amtlichen Wohnungsnummer vorschreiben.

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