171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 26 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Industrielle Werke
Wohnungsnummerierung
Art. 26 Einwohnerregistergesetz, ERG · Industrielle Werke
1. Die Gemeinde kann den industriellen Werken auf ihrem Gebiet die Verwendung der amtlichen Wohnungsnummer vorschreiben.