Art. 25 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Pflichten der Bauherrschaft
Art. 25 Einwohnerregistergesetz, ERG · Pflichten der Bauherrschaft
1. Ab Einführung der Wohnungsnummerierung ist die Bauherrschaft bei Neu- und Umbauten auf eigene Kosten verpflichtet
a) die Wohnungen nach dem von der Gemeinde vorgegebenen System auf den Unterlagen für die Baueingabe zu nummerieren;
b) Änderungen an dieser Nummerierung nach der Baueingabe zu melden;
c) bei Wohnungsteilungen oder Wohnungszusammenlegungen allen betroffenen Wohnungen neue amtliche Wohnungsnummern zuzuteilen und diese zu melden.
2. Schreibt die Gemeinde eine physische Nummerierung vor, so hat die Bauherrschaft auf eigene Kosten bei Neu- und Umbauten die von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Nummernschilder gut sichtbar und nach dem vorgegebenen System an den Wohnungseinheiten ihrer Liegenschaft anzubringen, sobald die Wohnungen bezugsbereit sind.