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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 24 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Mietverträge und Wohnungsnummer

Wohnungsnummerierung
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Art. 24 Einwohnerregistergesetz, ERG · Mietverträge und Wohnungsnummer

1. Ab Einführung der Wohnungsnummerierung haben Vermietende neu abgeschlossene und geänderte Mietverträge mit der Wohnungsnummer zu versehen oder diese den Mietenden in anderer geeigneter Form mitzuteilen.

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