171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 24 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Mietverträge und Wohnungsnummer
Wohnungsnummerierung
Art. 24 Einwohnerregistergesetz, ERG · Mietverträge und Wohnungsnummer
1. Ab Einführung der Wohnungsnummerierung haben Vermietende neu abgeschlossene und geänderte Mietverträge mit der Wohnungsnummer zu versehen oder diese den Mietenden in anderer geeigneter Form mitzuteilen.