Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 23 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Mitteilung der Wohnungsnummer und Publikation

Wohnungsnummerierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Einwohnerregistergesetz, ERG · Mitteilung der Wohnungsnummer und Publikation

1. Die Gemeinde teilt die amtlichen Wohnungsnummern den folgenden Personen und Behörden in geeigneter Weise und soweit sinnvoll elektronisch mit

a) den Eigentümerinnen und Eigentümern;

b) den Liegenschaftsverwaltungen;

c) * dem Amt für Immobilienbewertung;

d) den Grundbuchämtern;

e) den industriellen Werken.

2. Die Gemeinde publiziert die Einführung der Wohnungsnummerierung im Amtsblatt.

3. Sind die Mitteilungen und die Publikation erfolgt, so gilt die Wohnungsnummerierung als eingeführt.

← Art. 22 Einwohnerregistergesetz, ERG Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Zweck Art. 24 Einwohnerregistergesetz, ERG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →