171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 23 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Mitteilung der Wohnungsnummer und Publikation
Wohnungsnummerierung
Art. 23 Einwohnerregistergesetz, ERG · Mitteilung der Wohnungsnummer und Publikation
1. Die Gemeinde teilt die amtlichen Wohnungsnummern den folgenden Personen und Behörden in geeigneter Weise und soweit sinnvoll elektronisch mit
a) den Eigentümerinnen und Eigentümern;
b) den Liegenschaftsverwaltungen;
c) * dem Amt für Immobilienbewertung;
d) den Grundbuchämtern;
e) den industriellen Werken.
2. Die Gemeinde publiziert die Einführung der Wohnungsnummerierung im Amtsblatt.
3. Sind die Mitteilungen und die Publikation erfolgt, so gilt die Wohnungsnummerierung als eingeführt.