171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 22 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Duldungs- und Informationspflicht
Wohnungsnummerierung
Art. 22 Einwohnerregistergesetz, ERG · Duldungs- und Informationspflicht
1. Die Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer und Mietenden haben die physische Wohnungsnummer zu dulden.
2. Bei Beschädigung, Abfallen oder Unkenntlichkeit der Nummer haben sie die Gemeinde darüber zu informieren.