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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 22 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Duldungs- und Informationspflicht

Wohnungsnummerierung
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Art. 22 Einwohnerregistergesetz, ERG · Duldungs- und Informationspflicht

1. Die Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer und Mietenden haben die physische Wohnungsnummer zu dulden.

2. Bei Beschädigung, Abfallen oder Unkenntlichkeit der Nummer haben sie die Gemeinde darüber zu informieren.

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