171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Zutritts- und Anbringungsrecht
Wohnungsnummerierung
Art. 21 Einwohnerregistergesetz, ERG · Zutritts- und Anbringungsrecht
1. Die mit der Nummerierung beauftragten Personen dürfen für die Begehung vor Ort die Gebäude bis zur Eingangstüre der einzelnen Wohnung betreten sowie die physische Wohnungsnummer an der Wohnung oder am Briefkasten anbringen.