171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 20 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Datenquellen
Wohnungsnummerierung
Art. 20 Einwohnerregistergesetz, ERG · Datenquellen
1. Für die Erstvergabe, Pflege und Nachführung der amtlichen Wohnungsnummer darf die Gemeinde die Daten folgender Behörden und Institutionen verwenden
a) * Amt für Immobilienbewertung;
b) Grundbuchämter;
c) industrielle Werke.
2. Der Datenzugang kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
3. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Liegenschaftsverwaltungen sind auf Verlangen der Gemeinde zur Abgabe von Wohnungs- und Bewohnendenlisten verpflichtet.
4. Wenn die vorgenannten Datenquellen sowie eine Begehung vor Ort nicht ausreichen, so sind die Bewohnenden der Liegenschaften ebenfalls zur Auskunft über die Wohnungen und Bewohnenden der betreffenden Liegenschaft verpflichtet.