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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 2 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Einwohnerregistergesetz, ERG · Zuständigkeit

1. Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Gemeinden.

2. Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.

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