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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 19 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - GWR und Objektregister

Wohnungsnummerierung
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Art. 19 Einwohnerregistergesetz, ERG · GWR und Objektregister

1. Die administrative oder physische Wohnungsnummer ist als Merkmal im GWR und im Objektregister der Gemeinde zu führen.

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