171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Einführung der Nummerierung
Wohnungsnummerierung
Art. 18 Einwohnerregistergesetz, ERG · Einführung der Nummerierung
1. Die Gemeinde kann zur Bestimmung und Nachführung des EWID die Einführung einer amtlichen Wohnungsnummer für bestimmte oder alle Gebäude auf ihrem Gebiet vorsehen.
2. Die Wohnungsnummerierung kann administrativ oder physisch erfolgen.
3. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Nummerierung, soweit in diesem Gesetz oder der dazugehörigen Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.