171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 17 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Schriften
Niederlassung und Aufenthalt
Art. 17 Einwohnerregistergesetz, ERG · Schriften
1. Wer sich in einer Gemeinde zwecks Niederlassung anmeldet, hat den Heimatschein zu hinterlegen.
2. Wer sich in einer Gemeinde zwecks Aufenthalts anmeldet, hat den Wohnsitzausweis zu hinterlegen.
3. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat vorbehaltlich strafprozessualer Bestimmungen Anspruch auf Erstattung der hinterlegten Schriften.