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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 16 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 3. Gewerbe

Niederlassung und Aufenthalt
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Art. 16 Einwohnerregistergesetz, ERG · 3. Gewerbe

1. Wer in einer Gemeinde ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe eröffnet oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden.

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