171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - 3. Gewerbe
Niederlassung und Aufenthalt
Art. 16 Einwohnerregistergesetz, ERG · 3. Gewerbe
1. Wer in einer Gemeinde ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe eröffnet oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden.