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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 14 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Meldepflicht 1. Leitende von Kollektivhaushalten

Niederlassung und Aufenthalt
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Art. 14 Einwohnerregistergesetz, ERG · Meldepflicht 1. Leitende von Kollektivhaushalten

1. Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Standortgemeinde des Haushalts sowie der Niederlassungsgemeinde der betreffenden Personen innert 14 Tagen die neu eingezogenen Personen, die sich mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tage oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres in diesem Haushalt aufhalten.

2. Entsprechend sind die Austritte und Todesfälle zu melden.

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