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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 12 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Wohnsitz und Aufenthalt

Niederlassung und Aufenthalt
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Art. 12 Einwohnerregistergesetz, ERG · Wohnsitz und Aufenthalt

1. Der Wohnsitz befindet sich in der Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz, Niederlassung).

2. Eine Person kann neben der Niederlassungsgemeinde eine oder mehrere Aufenthaltsgemeinden haben (Nebenwohnsitz, Aufenthalt).

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