171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Wohnsitz und Aufenthalt
Niederlassung und Aufenthalt
Art. 12 Einwohnerregistergesetz, ERG · Wohnsitz und Aufenthalt
1. Der Wohnsitz befindet sich in der Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz, Niederlassung).
2. Eine Person kann neben der Niederlassungsgemeinde eine oder mehrere Aufenthaltsgemeinden haben (Nebenwohnsitz, Aufenthalt).