Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 11 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Angaben von Privaten

Führung der Register
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Einwohnerregistergesetz, ERG · Angaben von Privaten

1. Die Gemeinde kann in Einzelfällen zur Sicherstellung der Aktualität des Objektregisters und des GWR sowie zur sicheren Zuweisung des EWID von den Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümern und Liegenschaftsverwaltungen Angaben über die Wohnungen, Bewohnenden und Nutzenden verlangen.

← Art. 10 Einwohnerregistergesetz, ERG Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Zweck Art. 12 Einwohnerregistergesetz, ERG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →