171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 11 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Angaben von Privaten
Führung der Register
Art. 11 Einwohnerregistergesetz, ERG · Angaben von Privaten
1. Die Gemeinde kann in Einzelfällen zur Sicherstellung der Aktualität des Objektregisters und des GWR sowie zur sicheren Zuweisung des EWID von den Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümern und Liegenschaftsverwaltungen Angaben über die Wohnungen, Bewohnenden und Nutzenden verlangen.