171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Bereinigung des GWR, Bestimmung des EWID
Führung der Register
Art. 10 Einwohnerregistergesetz, ERG · Bereinigung des GWR, Bestimmung des EWID
1. Zur Führung des Objektregisters hat die Gemeinde die entsprechenden Daten des GWR fortlaufend zu bereinigen und aktuell zu halten.
2. Für die Führung des Objektregisters, die Bereinigung und Aktualisierung des GWR sowie die Bestimmung und Nachführung des EWID darf die Gemeinde die Daten folgender Behörden und Institutionen verwenden
a) * Amt für Immobilienbewertung;
b) Grundbuchämter;
c) industrielle Werke.
3. Die Daten sind der Gemeinde auf Anfrage zu übermitteln. Der Datenzugang kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.