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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 10 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Bereinigung des GWR, Bestimmung des EWID

Führung der Register
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Art. 10 Einwohnerregistergesetz, ERG · Bereinigung des GWR, Bestimmung des EWID

1. Zur Führung des Objektregisters hat die Gemeinde die entsprechenden Daten des GWR fortlaufend zu bereinigen und aktuell zu halten.

2. Für die Führung des Objektregisters, die Bereinigung und Aktualisierung des GWR sowie die Bestimmung und Nachführung des EWID darf die Gemeinde die Daten folgender Behörden und Institutionen verwenden

a) * Amt für Immobilienbewertung;

b) Grundbuchämter;

c) industrielle Werke.

3. Die Daten sind der Gemeinde auf Anfrage zu übermitteln. Der Datenzugang kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.

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