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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 1 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Einwohnerregistergesetz, ERG · Zweck

1. Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister. Es regelt insbesondere die Führung der kommunalen Einwohnerregister sowie die Niederlassung und den Aufenthalt.

2. Es regelt zudem die Bekanntgabe von Daten aus den kommunalen Personen- und Objektregistern an den Kanton und den Betrieb einer kantonalen Datenplattform.

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