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CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Nachträgliche Einsichtnahme
Art. 9 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Nachträgliche Einsichtnahme
1. Bildaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn sich Vorkommnisse zugetragen haben, die strafrechtlich zu verfolgen sind, oder wenn die Aufzeichnungen zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden.
2. Die Einsichtnahme ist auf eine klar bestimmte und geringe Anzahl von Personen zu beschränken.