171.120
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CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Kennzeichnung
Art. 8 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Kennzeichnung
1. Auf die Bildüberwachung ist vor dem Aufnahmebereich mit Piktogrammen unter Angabe der durchführenden Behörde hinzuweisen.