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CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Mitteilung und Veröffentlichung
Art. 7 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Mitteilung und Veröffentlichung
1. Die anordnenden Stellen teilen der Aufsichtsstelle Datenschutz Allgemeinverfügungen, in denen Bildüberwachungen angeordnet werden, nach Eintritt der Rechtskraft mit.
2. Die Aufsichtsstelle Datenschutz veröffentlicht die erhaltenen Allgemeinverfügungen, solange die Bildüberwachungen durchgeführt werden.