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CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Inbetriebnahme der Bildüberwachung
Art. 6 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Inbetriebnahme der Bildüberwachung
1. Ist für eine Bildüberwachung eine Allgemeinverfügung zu erlassen, darf sie erst in Betrieb genommen werden, wenn die Allgemeinverfügung rechtskräftig ist.