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CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Einwendungsverfahren
Art. 5 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Einwendungsverfahren
1. Das Dispositiv der zu erlassenden Allgemeinverfügung ist im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, dass innert 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einwendungen gegen die Allgemeinverfügung erhoben werden können und die begründete Allgemeinverfügung eingesehen werden kann.
2. Die veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung ist der Aufsichtsstelle Datenschutz zuzustellen.