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Art. 4 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Gesuch für Bildüberwachungen

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Art. 4 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Gesuch für Bildüberwachungen

1. Die kantonale Stelle, die eine Bildüberwachung durchführen möchte, hat bei der anordnenden Stelle ein Gesuch für eine Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes einzureichen, wenn sie die gewünschte Bildüberwachung nicht selbst anordnen darf.

2. Im Gesuch sind der Zweck, die Art und die Dauer der Überwachung, die zu überwachenden Örtlichkeiten, die Standorte der Überwachungsgeräte, die Massnahmen zum Hinweis auf die Überwachung, die Zugriffsrechte und die zur Datensicherheit getroffenen Massnahmen zu bezeichnen.

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