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CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - 3. Mehrfache Zuständigkeit
Art. 3 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · 3. Mehrfache Zuständigkeit
1. Können sich kantonale Stellen bei mehrfacher Zuständigkeit über die Bildüberwachung nicht einigen, entscheidet deren gemeinsame Aufsichtsbehörde über die Bildüberwachung. Existiert keine gemeinsame Aufsichtsbehörde, entscheidet die Regierung.