Art. 2 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - 2. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b KDSG
Art. 2 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · 2. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b KDSG
1. Ist für eine Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes eine Allgemeinverfügung erforderlich, wird diese erlassen von
a) der Regierung;
b) dem betroffenen Gericht;
c) dem zuständigen Departement;
d) der Standeskanzlei;
e) dem Leitungsorgan der anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
2. In Fällen gemäss Artikel 15 Absatz 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes sind die kantonalen Stellen, die das zu überwachende Gebäude zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Kantons nutzen, berechtigt, die Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes anzuordnen.
3. Die kantonalen Stellen, die das zu überwachende Gebäude zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Kantons nutzen, sind zuständig, die Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes durchzuführen.