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CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Kosten
Art. 13 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Kosten
1. Die kantonale Stelle, welche die Bildüberwachung durchführt, trägt die Kosten für die Installation und den Betrieb der Bildüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infrastruktur.
2. Die Aufzeichnungen werden den berechtigten Stellen kostenlos zur Verfügung gestellt.
3. Die Kosten für die Auswertung der Bildaufzeichnungen trägt diejenige Stelle, welche die Auswertung vornimmt.