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CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Datensicherheit
Art. 12 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Datensicherheit
1. Die durchführende Stelle hat Bildaufzeichnungen an einem einzigen Ort aufzubewahren.
2. Sie trifft die technischen Massnahmen, um Bildaufzeichnungen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen, um eine sichere Übermittlung von Daten zu gewährleisten und um deren Löschung sicherzustellen.