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CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Löschung von Bildaufzeichnungen
Art. 11 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Löschung von Bildaufzeichnungen
1. Die Löschung von Bildaufzeichnungen erfolgt automatisiert.