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CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Protokollierung der nachträglichen Einsichtnahme
Art. 10 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Protokollierung der nachträglichen Einsichtnahme
1. Der Zugriff auf Bildaufzeichnungen ist zu protokollieren. Anzugeben ist der Grund des Zugriffs, die Einsicht nehmende Person und das eingesehene Bildmaterial.
2. Die Zugriffsprotokolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.
3. Die Zugriffsprotokolle dürfen nur von Personen eingesehen werden
a) welche die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten oder zu kontrollieren haben;
b) welche zur nachträglichen Einsichtnahme berechtigt sind.