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Art. 1 Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Zuständige Behörden 1. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera a KDSG

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Art. 1 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ · Zuständige Behörden 1. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera a KDSG

1. Die Kantonspolizei ist zuständig, Bildüberwachungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera a des Kantonalen Datenschutzgesetzes anzuordnen und durchzuführen.

Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) - Zuständige Behörden 1. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera a KDSG Art. 2 Bildüberwachungsverordnung, VBÜ →

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