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Art. 9 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - 2. Beizug von Dritten

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Art. 9 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · 2. Beizug von Dritten

1. Die vorgängige Genehmigung des öffentlichen Organs, die der Auftragsbearbeiterin oder dem Auftragsbearbeiter erlaubt, zur Datenbearbeitung Dritte beizuziehen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein.

2. Bei einer allgemeinen Genehmigung informiert die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter das verantwortliche öffentliche Organ über jede beabsichtigte Änderung betreffend den Beizug oder die Ersetzung anderer Dritter. Das verantwortliche öffentliche Organ kann diese Änderung ablehnen.

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