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171.110 VKDSGOLCPD CH-GR

Art. 8 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Auftragsbearbeitung 1. Mindestinhalt von Verträgen

Bearbeitung von Personendaten
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Art. 8 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Auftragsbearbeitung 1. Mindestinhalt von Verträgen

1. Soweit die Bearbeitung durch eine Auftragsbearbeiterin oder einen Auftragsbearbeiter nicht gesetzlich vorgesehen ist, sind mindestens folgende Punkte vertraglich zu regeln

a) Gegenstand und Umfang der übertragenen Aufgaben;

b) Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten;

c) Verantwortlichkeiten;

d) technische und organisatorische Massnahmen zur Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit;

e) Ort der Datenbearbeitung;

f) Kontrolle der Auftragserfüllung;

g) Beizug von Dritten;

h) bei Pflichtverletzung vorgesehene Sanktionen;

i) Vertragsdauer und Voraussetzungen der Vertragsauflösung sowie deren Folgen, insbesondere die Rückführung und Löschung der Daten;

j) anwendbares Recht und Gerichtsstand.

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