Art. 7 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - 2. Verfahren
Art. 7 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · 2. Verfahren
1. Das öffentliche Organ, das den Pilotversuch durchführt, holt die Stellungnahme der Aufsichtsstelle ein.
2. Es stellt der Aufsichtsstelle alle zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Pilotversuchs notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere
a) eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b) einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes unentbehrlich ist;
c) eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
d) den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung.
3. Die Stellungnahme ist der Regierung vorzulegen, bevor sie über ein Bewilligungsgesuch entscheidet.