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171.110 VKDSGOLCPD CH-GR

Art. 6 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Pilotversuche 1. Unentbehrlichkeit

Bearbeitung von Personendaten
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Art. 6 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Pilotversuche 1. Unentbehrlichkeit

1. Die Durchführung einer Testphase ist für die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung unentbehrlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

a) Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert technische Neuerungen, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen;

b) Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Organen anderer Gemeinwesen und Organisationen, welche von Gemeinwesen geschaffen werden;

c) Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert, dass die Personendaten im Abrufverfahren zugänglich sind.

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