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Art. 5 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - 4. Protokollierung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · 4. Protokollierung

1. Die öffentlichen Organe protokollieren bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten zumindest das Speichern, Verändern, Lesen, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten und ein solches System auf dem Markt verfügbar ist.

2. Die Protokollierung muss Aufschluss geben über die Identität der Person, welche die Bearbeitung vorgenommen hat, die Art, das Datum und die Uhrzeit der Bearbeitung sowie gegebenenfalls die Identität der Empfängerin oder des Empfängers der Daten.

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