Art. 4 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - 3. Massnahmen
Art. 4 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · 3. Massnahmen
1. Zur Gewährleistung der Datensicherheit können insbesondere die folgenden technischen und organisatorischen Massnahmen ergriffen werden
a) Zugangsbeschränkungen zu Einrichtungen: unbefugten Personen ist der Zugang zu Einrichtungen, in denen Sach- und Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren;
b) Benutzerkontrollen: unbefugten Personen ist die Benutzung von Informatikmitteln, mit denen Sach- und Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren;
c) Datenträgerkontrollen: unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verunmöglichen;
d) Zugriffsbeschränkungen: der Zugriff ist auf diejenigen Sach- und Personendaten zu beschränken, welche die berechtigten Personen für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen;
e) Bearbeitungsbeschränkungen: das unbefugte Bearbeiten von Sach- und Personendaten wird verhindert;
f) Eingabekontrollen: bei der Verwendung von Informatikmitteln muss nachträglich überprüft werden können, welche Sach- und Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person bearbeitet wurden;
g) Empfängeridentifikation: die Empfängerinnen oder Empfänger, denen Sach- und Personendaten bekannt gegeben werden, müssen identifiziert werden können;
h) Kontinuitätssicherung: Vorkehrungen werden getroffen, damit bei einem Ausfall von Informatikmitteln wichtige Funktionen möglichst rasch weiter erfüllt werden können;
i) Generationenfolgesicherung: Vorkehrungen werden getroffen, damit Sach- und Personendaten infolge technologischen Wandels beim Einsatz von Informatikmitteln dauerhaft erhalten werden können.