171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - 2. Angemessenheit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · 2. Angemessenheit
1. Die Angemessenheit der technischen und organisatorischen Massnahmen richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien
a) dem Schutzbedarf der bearbeiteten Daten, der sich aus dem Zweck, der Art, dem Umfang und den Umständen der Datenbearbeitung ergibt;
b) der Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen;
c) dem Stand der Technik.
2. Die Massnahmen sind periodisch auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.