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171.110 VKDSGOLCPD CH-GR

Art. 24 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 24 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Übergangsbestimmungen

1. Bestehende Informatiksysteme, die eine Protokollierung gemäss Artikel 5 nicht vorsehen, können bis zum Ende ihres Lebenszyklus weiterbetrieben werden. Artikel 5 ist zu beachten, wenn sie durch ein neues System ersetzt werden.

2. Bestehende Vereinbarungen über die Auftragsbearbeitung bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie haben Artikel 8 und Artikel 9 zu beachten, wenn sie verlängert oder angepasst werden.

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