171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 24 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 24 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Übergangsbestimmungen
1. Bestehende Informatiksysteme, die eine Protokollierung gemäss Artikel 5 nicht vorsehen, können bis zum Ende ihres Lebenszyklus weiterbetrieben werden. Artikel 5 ist zu beachten, wenn sie durch ein neues System ersetzt werden.
2. Bestehende Vereinbarungen über die Auftragsbearbeitung bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie haben Artikel 8 und Artikel 9 zu beachten, wenn sie verlängert oder angepasst werden.