Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.110 VKDSGOLCPD CH-GR

Art. 23 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

Rechte der betroffenen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

1. Ein unverhältnismässiger Aufwand liegt insbesondere vor, wenn

a) die betroffene Person wiederholt in derselben Angelegenheit ein Gesuch stellt;

b) die betroffene Person trotz Aufforderung des verantwortlichen Organs ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; oder

c) mit der Gesuchsbearbeitung ein hoher Sach- oder Zeitaufwand verbunden ist.

2. Das verantwortliche öffentliche Organ muss der betroffenen Person die Höhe der Kosten vor der Auskunftserteilung mitteilen. Bestätigt die betroffene Person das Gesuch nicht innerhalb von zehn Tagen, so gilt es als zurückgezogen.

← Art. 22 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Nachweis der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen Art. 24 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →