171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 23 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Rechte der betroffenen Personen
Art. 23 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
1. Ein unverhältnismässiger Aufwand liegt insbesondere vor, wenn
a) die betroffene Person wiederholt in derselben Angelegenheit ein Gesuch stellt;
b) die betroffene Person trotz Aufforderung des verantwortlichen Organs ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; oder
c) mit der Gesuchsbearbeitung ein hoher Sach- oder Zeitaufwand verbunden ist.
2. Das verantwortliche öffentliche Organ muss der betroffenen Person die Höhe der Kosten vor der Auskunftserteilung mitteilen. Bestätigt die betroffene Person das Gesuch nicht innerhalb von zehn Tagen, so gilt es als zurückgezogen.