171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 22 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Widerspruch
Rechte der betroffenen Personen
Art. 22 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Widerspruch
1. Das verantwortliche öffentliche Organ, welches den Widerspruch erhalten hat, bestätigt die Vornahme des Widerspruchs in geeigneter Form. Es sorgt dafür, dass andere öffentliche Organe, welche von ihm die betroffenen Personendaten erhalten, über den Widerspruch informiert werden.
2. Verlangt die betroffene Person die Aufhebung des Widerspruchs, teilt sie dies dem verantwortlichen öffentlichen Organ schriftlich mit.