171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Erteilung des Auskunftsrechts
Rechte der betroffenen Personen
Art. 21 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Erteilung des Auskunftsrechts
1. Das verantwortliche öffentliche Organ macht die Personendaten soweit möglich in der zum amtlichen Gebrauch erstellten Form zugänglich. Die Auskunft kann auf elektronischem Weg erteilt werden, wenn die Übermittlung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter ausreichend geschützt ist.
2. Im Einvernehmen mit dem verantwortlichen öffentlichen Organ kann die betroffene Person ihre Daten an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person einverstanden ist.